Mobil mit Gehbehinderung

Wie kann man die Teilhabe von Menschen mit einer Gehbehinderungam am täglichen Leben spürbar verbessern? Zum Beispiel mit entsprechenden Parkfeldern! Denn diese können die selbstständige Mobilität wirkungsvoll unterstützen.

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Menschen mit Gehbehinderungen sollen so gut wie möglich am täglichen Leben teilhaben können. Im Bereich der Mobilität bietet Basel viele verschieden Hilfestellungen und Erleichterungen an, um ein weitgehend selbstständiges Leben zu ermöglichen. Beispielsweise richtet das Amt für Mobilität Parkfelder für Gehbehinderte ein. Dies erleichtert ihnen die Nutzung des eigenen Autos. Solche Parkfelder befinden sich in Parkhäusern des Kantons und an zahlreichen Standorten in der ganzen Stadt. Eine Übersicht findest du auf dem Stadtplan.

 

So entstehen neue Parkfelder

Oft erreichen das Amt für Mobilität Anfragen von Gehbehinderten, die sich ein Parkfeld bei ihrer Wohnadresse wünschen. Wann immer möglich wird dieser Wunsch auch umgesetzt. Dazu prüfen die Mitarbeitenden die Machbarkeit und die Situation vor Ort. Wichtig zu wissen: Ein solches Parkfeld ist nich persönlich für jemanden reserviert. Wie jedes Parkfeld im öffentlichen Raum darf es von jedem benutzt werden, der die gesetzlichen Bedingungen dafür erfüllt. In diesem Fall ist das eine persönliche Sonderparkierbewilligung.

Auf den gelb markierten Behindertenparkfeldern darf das Fahrzeug maximal drei Stunden abgestellt werden. Voraussetzung dafür: Die persönliche Bewilligung für gehbehinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht. Wer zusätzlich über eine Anwohnerparkkarte des entsprechenden Postleitzahlkreises verfügt, darf sogar unbeschränkt parkieren. Achtung: die motorfahrzeugfreie Kernzone der Innenstadt ist davon ausgenommen. Die Motorfahrzeugkontrolle ist für die Ausstellung dieser Bewilligungen zuständig und nimmt die entsprechenden Anträge gerne entgegen.

 

Sonderparkierbewilligung: die gesetzlichen Grundlagen

Die Bestimmungen zur Sonderparkierbewilligung für gehbehinderte Personen richten sich grundsätzlich nach Art. 20a der Verkehrsregelnverordnung (VRV). Wer auf einem Behindertenparkplatz ohne Berechtigung parkiert, erhält eine Busse von 120 Franken. Wenn das verbotene Parkieren mehr als 60 Minuten dauert, wird es richtig teuer. Neben einer Geldbusse fallen auch Gerichtskosten für ein ordentliches Strafverfahren an. Dabei würden wir uns sehr wünschen, dass das aus Gründen der Fairness überhaupt nicht vorkommt. Fair im Verkehr also auch beim Parkieren 😉