Gerichtliches Verbot
Ein Eigentümer kann zum Schutz seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken. Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht in den Artikeln 258 bis 260 ein ordentliches gerichtliches Verbotsverfahren vor, das Voraussetzung für die entsprechende Signalisation auf privatem Grund ist. Ein solches gerichtliches Verbot muss beim Zivilgericht eingeholt werden. Für Anträge wendet sich der Eigentümer an das Zivilgericht Basel-Stadt.
Nach Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses muss die entsprechende Signalisation durch das Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Der Gesuchsteller teilt dem Amt für Mobilität mit, wenn der im Kantonsblatt publizierte Entscheid seine Rechtsgültigkeit erlangt hat. Das Amt für Mobilität erstellt dann die notwendigen Bewilligungsunterlagen und sendet sie dem Eigentümer zu. Dieser ist dann berechtigt, das Signal zu beschaffen und es anzubringen.