Verkehrssignale auf Privatgrund

Strassenschilder stehen im öffentlichen Raum und zeigen, was erlaubt ist und was nicht. Doch ist es eigentlich erlaubt, auf dem eigenen Grundstück ein Signal anzubringen? Es gibt drei Arten von Signalen auf Privatareal, die unterschiedlichen rechtlichen Verfahren unterliegen. Wir erläutern dir den Hintergrund.

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Gerichtliches Verbot

Ein Eigentümer kann zum Schutz seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken. Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht in den Artikeln 258 bis 260 ein ordentliches gerichtliches Verbotsverfahren vor, das Voraussetzung für die entsprechende Signalisation auf privatem Grund ist. Ein solches gerichtliches Verbot muss beim Zivilgericht eingeholt werden. Für Anträge wendet sich der Eigentümer an das Zivilgericht Basel-Stadt.

Nach Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses muss die entsprechende Signalisation durch das Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Der Gesuchsteller teilt dem Amt für Mobilität mit, wenn der im Kantonsblatt publizierte Entscheid seine Rechtsgültigkeit erlangt hat. Das Amt für Mobilität erstellt dann die notwendigen Bewilligungsunterlagen und sendet sie dem Eigentümer zu. Dieser ist dann berechtigt, das Signal zu beschaffen und es anzubringen.

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Privater Parkplatz

Auf einem privaten Parkplatz darf ein Eigentümer das Signal «Parkieren gestattet» aufstellen und den Namen des Betriebs angeben. Wenn das Signal von einer öffentlichen Strasse aus sichtbar ist, muss es vom Amt für Mobilität geprüft und genehmigt werden. Danach  kann das Signal durch den Eigentümer aufgestellt werden.

Signale innerhalb privater Grundstücke

Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke können ohne Prüfung und Genehmigung durch das Amt für Mobilität selbständig angebracht werden. Sie müssen allerdings so montiert werden, dass sie von Benützern öffentlicher Strassen nicht gesehen werden.

So einfach ist das 😉 Also: Wenn du mal ein Signal aufstellen musst, bist du nun etwas schlauer.